Satzung
Sauerländischer Gebirgsverein
Mülheim an der Ruhr e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: „Sauerländischer Gebirgsverein Mülheim an der Ruhr“, in der abgekürzten Form: „SGV Mülheim-Ruhr“.
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (in der abgekürzten Form: „e.V.“)
3. Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Die 1901 gegründete Abteilung Mülheim an der Ruhr des Sauerländischen Gebirgsvereins will, wie der Hauptverein (Sauerländischer Gebirgsverein e.V., Sitz Arnsberg) und in dessen Rahmen das Wandern fördern, pflegen und echte Freizeitgestaltung durch entsprechende Freizeitaktivitäten ermöglichen, das Bewusstsein für die lebendige Tradition unseres Raumes wachhalten, dem Menschen des modernen Industriezeitalters den Blick für die Notwendigkeit einer sinnvoll geordneten Natur schärfen und setzt sich deshalb für die Belange des Umweltschutzes, einer aktiven Landschaftspflege und einer weit vorausschauenden Landschaftsplanung ein. Weiter gehört zu den Aufgaben des Vereins, die Jugendpflege im vorstehenden Sinne zu betreiben, die durch die Förderung der Deutschen Wanderjugend im SGV verwirklicht wird.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Aufhebung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Zweck des Vereins ist weiterhin die Bildung der erforderlichen Rücklagen, um die Zwecke des Vereins nachhaltig erfüllen zu können.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim eingetragen werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins sind:
a) Erwachsene
b) Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Kinder unter 14 Jahren
d) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Frauen und Männer ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.
Mitglieder, die aktiv sowie passiv den Skilauf fördern und andere Sportarten betreiben, können sich zur Skigilde zusammenschließen.
Mitglieder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend im SGV, einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben.
2. Aufnahme
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des Gesamtvereins zu den jeweils geltenden Bedingungen
benutzen. In Wanderheimen und Hütten aller SGV-Abteilungen sowie beim Erwerb von Wanderkarten, Schrifttum und Abzeichen erhalten sie die Mitgliedspreise eingeräumt.
4. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliederausweis
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jugendliche Mitglieder von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
6. Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Der Beitrag ist im 1. Viertel des Jahres fällig. Dieser wird per SEPA-Lastschriftmandat im Februar eingezogen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Bei Vereinseintritt bis zum 31.3. des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag, danach der monatlich anteilige Beitrag zu zahlen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Der Wechsel von einer Beitragsgruppe zur nächsten wird automatisch vollzogen. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Kind/Jugendliche*r mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied im Verein wurden, werden automatisch als volljährig aktive Mitglieder übernommen, wenn kein schriftlicher Änderungsantrag vorliegt.
7. Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem zuständigen Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr.
Mitglieder, die sich vereinsschädigend gegenüber dem SGV verhalten oder ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem SGV nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Der Vorstand beschließt nach Anhörung des Auszuschließenden den Ausschluss und teilt ihn der Mitgliederversammlung mit, welche im Falle des Einspruchs gegen den Ausschluss durch das auszuschließende Mitglied über den Einspruch entscheidet.
§ 4 Bezirk und Hauptverein
1. Der SGV Mülheim-Ruhr gehört zum SGV-Bezirk Unterruhr.
2. Zu jeder Bezirkstagung und jeder Hauptversammlung des Hauptvereins entsendet die SGV Mülheim-Ruhr Bevollmächtigte. Falls sie hieran verhindert ist, kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich bevollmächtigen.
§ 5 Organe des Vereins
a) Der Vorstand (§ 6 der Satzung)
b) Die Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung)
§ 6 Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Gestaltung des Vereinslebens, die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirksvorstand und dem Hauptvorstand des Hauptvereins.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender (stellv. Vorsitzender)
Schriftführer
Kassierer
b) den Fachwarten und der Frauenbeauftragten
3. Der Vorstand kann jederzeit vom Vereinsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern muss eine Einberufung erfolgen. Die Fachwarte sind dem Vorstand verantwortlich.
4. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
2. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur erledigt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
3. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vereinsvorsitzenden einberufen werden auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
5. Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
1. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder.
2. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, oder, wenn sich Widerspruch erhebt, durch Stimmzettel.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Ergänzungswahlen nimmt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit vor.
4. Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Rechnungslegung
Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören, geprüft.
§ 10 Satzungsänderung
1. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit ¾ der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der Mitglieder und des Hauptvereins erforderlich.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand und der Hauptvorstand des Hauptvereins eingeladen werden.
2. Das Vermögen fällt bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes dem Hauptverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Falls dieser gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.
§ 12 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Bankverbindung, das Eintrittsdatum in den Verein und wenn vorhanden, seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse auf. Diese Daten werden im EDV-System des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin, des Kassenwartes/der Kassenwartin und des Wanderwartes/der Wanderwartin gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Als Mitglied im „Sauerländischen Gebirgsverein e.V.“ ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den SGV Gesamtverein zu melden. In diesem Rahmen ist er berechtigt, die o.g. personenbezogenen Daten seiner Mitglieder an den SGV-Gesamtverein weiterzugeben.
§ 13 Geltungsbeginn
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.10.1989 beschlossen und durch spätere Mitgliederversammlungen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
20.04.1995 (§ 6 Absatz 2b) (Vorstand)
20.10.2021 (§ 3 Absatz 6, 7) (Mitgliedschaft)
(§ 12) (Datenschutz)
(§ 13) (Geltungsbeginn)